Sicherheitstechnische Betreuung

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Sicherheitstechnische Beratung und Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

Voraussetzungen

Die Unternehmerpflichten gehen aus den diversen Gesetzen und Vorschriften, wie ArbSchG, DGUV Vorschrift 1, GefStoffV, Arbeitsstätten- und Bildschirmarbeitsplatzverordnung, hervor.

In einer Zeit, in der es immer schwieriger wird sich im Dschungel der sich ständig ändernden Vorschriften und Verordnungen zu orientieren, wird eine Unterstützung durch externe Fachkräfte fast unumgänglich.

Die Tatsache das ein Verstoß, oder eine Unterlassung von Schutzmassnahmen, zu hohen Geldbußen für die Unternehmensführung und Vorgesetzte führt möchten wir nicht unerwähnt lassen.

Die Kosten eines vermeidbaren Arbeitsunfalles (Lohnfortzahlung, z. T. höhere Abgaben an die Berufsgenossenschaft und Versicherungen) sind jedem Unternehmer hinreichend bekannt.

Von den Kosten bei Produktionsausfall und Liefer- und Leistungsverzögerungen möchten wir einmal ganz absehen.

Seit dem 12.12.1974 ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im Hinblick auf eine sicherheitstechnische – und arbeitsmedizinische Betreuung für jeden Arbeitnehmer novelliert worden.

Im Rahmen einer EG Rahmenrichtlinie wurde zusätzlich ein neues Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassen.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) 1996, wurde jeder Unternehmer verpflichtet, umfangreiche sicherheitstechnische Maßnahmen in seinem Unternehmen durchzuführen.

Hierbei können wir Ihnen auf dem Arbeitssicherheitssektor eine kompetente Partnerschaft anbieten.

Auszug: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Sie haben insbesondere:

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.