Die rechtliche Verantwortung für die arbeitsmedizinische Vorsorge als Bestandteil des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitsgeber, der bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowohl das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger als auch staatliche Vorschriften zu beachten hat.
Die verbindliche Rechtsvorschrift für arbeitsmedizinische Vorsorge ist seit 2008 die (staatliche) „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV). Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Beschäftigten über die Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden.; Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Ihren Auswirkungen soll rechtzeitig begegnet werden. Innerhalb der ArbMedVV besteht für Arbeitsnehmer grundsätzlich der Anspruch auf Vorsorge, ganz gleich bei welcher Tätigkeit. Dies wird als „Wunschvorsorge“ bezeichnet. Für „Angebots-“ und „Pflichtvorsorge“ sind im Anhang der ArbMedVV explizit alle Auslösekriterien aufgeführt.
Angebotsvorsorgen gem. ArbMedVV sind für die Beschäftigten optional (freiwillig), das Angebot – z.B. für die Hautvorsorge bei entsprechender Exposition – für den Arbeitgeber jedoch Pflicht.
Für besonders gefährliche Arbeiten müssen vor Arbeitsaufnahme vom Arbeitsgeber Pflichtvorsorgen angeordnet werden; ansonsten droht dem Arbeitsgeber z.B. ein Bußgeld.
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2022 wurden die DGUV „Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ inhaltlich neu strukturiert und als DGUV „Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ neu aufgelegt. Hier wurde bei den Gefährdungsfaktoren auf die Nummerierung (z.B. G20 „Lärm“) verzichtet und nur noch unter der Bezeichnung „Lärm“ genannt.
Nachfolgend sind die Gefährdungsfaktoren aus den DGUV Empfehlungen als Übersicht mit den abgelösten DGUV Grundsätzen aufgelistet.
DGUV Empfehlung | Bisheriger DGUV Grundsatz | Bisherige G-Nr. |
---|---|---|
Alklyquecksilberverbindungen | Quecksilber oder seine Verbindungen | 9 |
Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre | Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre | 28 |
Arbeiten mit Absturzgefahr | Arbeiten mit Absturzgefahr | 41 |
Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen | Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen | 35 |
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 33 |
Arsen und Arsenverbindungen | Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs) | 16 |
Asbest | Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub | 1.2 |
Atemschutzgeräte (Vorsorge) | Atemschutzgeräte | 26 |
Atemschutzgeräte (Eignung) | ||
Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen | Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen | 46 |
Benzol | Benzol | 8 |
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl | Bleialkyle | 3 |
Blei und anorganische Bleiverbindungen | Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) | 2 |
Cadmium und Cadmiumverbindungen | Cadmium oder seine Verbindungen | 32 |
Chrom-(VI)-Verbindungen | Chrom-(VI)-Verbindungen | 15 |
Dimethylformamid | Dimethylformamid | 19 |
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