SCHULUNGEN
Nachweis zum Führen von Flurförderzeugen
Jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit Flurförderzeugen arbeitet, benötigt einen Nachweis über die bestandene Prüfung zum Führen von Flurförderzeugen.
Aus rechtlicher Sicht liegt die Verantwortung dafür beim Unternehmer. Die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Betriebssicherheit und zur Unfallverhütung (DGUV) legen fest, dass Bedienende von Arbeitsmitteln sachgemäß ausgebildet und jährlich unterwiesen werden müssen.
Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 bzw. 308-009 der Berufsgenossenschaft muss jeder, der ein Flurförderzeug bedient, eine theoretische sowie praktische Prüfung ablegen.
Allerdings verlangt der Umgang mit dem Gabelstapler Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein.
Sicherheit steht bei uns im Mittelpunkt der Ausbildung, denn nur geschulte Mitarbeitende sind in der Lage, Unfälle, Schäden und damit Betriebsunterbrechungen im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre (Ausnahme Berufsausbildung)
- körperliche und geistige Eignung
- räumliches Sehvermögen
Grundlagen
- DGUV Grundsatz 308-001
- DGUV-Vorschrift 1
- DGUV-Vorschrift 68
Inhalt
- Rechtliche Grundlagen
- Voraussetzungen
- Pflichten
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- Regelmäßige Prüfungen
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln / Verkehrswege
- Fahrübungen nach DGUV Grundsatz 308-001
- Theoretische und praktische Prüfung