ARBEITSSCHUTZ & ARBEITSSICHERHEIT
Betriebsanweisungen nicht nur am Schwarzen Brett aushängen
Information und Kommunikation sind das A und O in jedem Betrieb: Gut informierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind motiviert, fühlen sich wohl und machen weniger Fehler. Auch Betriebsanweisungen sollten gründlich kommuniziert und nicht nur schriftlich ausgelegt werden.
Wenn jeder weiß, was er an seinem Arbeitsplatz zu tun und worauf er zu achten hat, damit keine Fehler oder gar Unfälle passieren, läuft alles besser. Davon ist die BG überzeugt und rät, die Beschäftigten gründlich mit den Betriebsanweisungen vertraut zu machen.
Ein Tipp der Berufsgenossenschaft lautet, Betriebsanweisungen bei Unterweisungen zu besprechen. Denn eine Unterweisung ist „eine gute Gelegenheit, die Gefahren und Verhaltensweisen durchzusprechen und sicher zu gehen, dass alle gut Bescheid wissen“, so die BG.
Unternehmen, die Betriebsanweisungen gut kommunizieren, haben gut informierte Mitarbeiter, weniger Reibungsverluste und eine bessere Zusammenarbeit als Betriebe, die darauf verzichten.
Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen müssen in kurzer, prägnanter Form dem Mitarbeiter die notwendigen Informationen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen bei seiner Tätigkeit geben. Wann Betriebsanweisungen zu erstellen sind, ist zum Teil rechtlich geregelt, z.B. in der Gefahrstoffverordnung oder sie müssen anhand der Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung verfasst werden, wie in der Betriebssicherheitsverordnung verlangt.
Der Inhalt von Betriebsanweisungen ist im Bereich der Gefahrstoffe und Biostoffe genau vorgegeben, die Form aber nicht.
So müssen nach Gefahrstoffverordnung folgende Inhalte vermittelt werden:
- Gefahrstoffbezeichnung (laut Herstellerangabe, kann mit der internen Bezeichnung ergänzt werden)
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten im Gefahrfall
- Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgung
Für Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung ändern sich die Punkte 1 in Anwendungsbereich und 5 in Erste Hilfe und Gesundheitsschutz. Die Erstellung dieser Anweisungen ist zwingend vorgeschrieben. Sie müssen für die Mitarbeiter jederzeit zugänglich sein.
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Maschinen und Anlagen sind nicht grundsätzlich geregelt. Zwar sind in einigen Unfallverhütungsvorschriften Anweisungen gefordert, wie zum Beispiel in der DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge, jedoch muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wo zusätzlich Anweisungen auf Grund der Gefährdungen und Belastungen zu erstellen sind.
Bewährt hat sich folgende Gliederung:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Erste Hilfe
- Instandhaltung/Entsorgung
Betriebsanweisungen müssen mit den Mitarbeitern durchgesprochen werden. Bewährt hat sich eine dokumentierte Unterweisung . Weiter müssen Betriebsanweisungen an geeigneten Stellen ausgelegt oder ausgehängt werden, so dass sie jederzeit vom Mitarbeiter gelesen werden können. Alleiniges Auslegen oder Aushändigen von Betriebsanweisungen reicht nicht aus.
Verbindlich werden die Anweisungen erst mit der Unterschrift des Unternehmers oder eines von ihm Beauftragten.