SCHULUNGEN
Fahrbare Hubarbeitsbühnen
Der Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen erfordert spezielle Kenntnisse. Für die Vermittlung dieser Kenntnisse an die Bedienpersonen tragen der Unternehmer – der Betreiber – oder die beauftragten Führungskräfte die Verantwortung. Der Unternehmer hat dementsprechend sicherzustellen, dass alle Personen eine Schulung nach dem DGUV Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ (DGUV G 308-008) haben und regelmäßig ausreichend im Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen unterwiesen werden.
Schützen Sie sich oder ihre Mitarbeiter mit einer professionellen Schulung zum Hubarbeitsbühnenschein.
werden die Bedienpersonen in die Lage versetzt, mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen so umzugehen, dass Gefährdungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Voraussetzungen
- körperliche und geistige Eignung
- Mindestalter: 18 Jahre
Grundlagen
- DGUV-Vorschrift 1
- DGUV-Grundsatz 308-008
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10
- DGUV Information 208-019
Inhalt
- Verantwortung und rechtliche Grundlagen
- Überblick der geltenden Regelwerke
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsanleitung
- Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstung
- Betriebsanweisung
- Sicht- und Funktionsprüfung, Wartung und Reparatur
- Abnahme, Prüfung, Prüfbuch
- Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie bei Stromübertritt
- Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit
- Arbeiten an öffentlichen Straßen, Böschungen und Gewässern
- Allgemeine Kenntnis und Zweck, Funktion der Bedienungselemente, einschließlich der Notfalleinrichtung
- Sicheres Fahren mit der Arbeitsbühne
- Transport von Lasten
- Personentransport
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
- Verantwortung von Unternehmer, Bediener und Verleiher
- Vielfältige praktische Übungen
- Theoretische Abschlussprüfung
- Praktische Abschlussprüfung