Innerhalb der Baustellenverordnung (BaustellV) ist festgehalten, dass Baustellen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) besitzen müssen.
Dieser Plan wird in der Regel vom sogenannten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) erstellt.
Ein SiGEKO ist erforderlich, wenn auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitsgeber tätig sind. (§ 3 BaustellV)
Inhalte:
Von der Ausarbeitung und Anfertigung des „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans“ bis hin zur Erstellung der „Unterlage für spätere Arbeiten“ übernehmen wir für Sie alle nach der Baustellenverordnung geforderten Aufgaben der Planungsphase. Unser Ziel ist es, Bauarbeiten bereits im Vorfeld so zu strukturieren und organisieren, dass die Belange des Arbeitsschutz bei der Realisierung des Bauvorhabens gewährleistet sind. Auch für die spätere Nutzungsphase werden Einrichtungen geplant, um für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze zu schaffen.
Jede Baumaßnahme birgt besondere Gefahren in sich. Die Verhältnisse auf der Baustelle ändern sich ständig, verschiedene Gewerke müssen gleichzeitig nebeneinander und übereinander ausgeführt werden.
Ohne Ordnung auf der Baustelle kommt es im Bauablauf zu Behinderungen, Unterbrechungen, Gefährdungen oder gar zu Unfällen und Schäden. Deshalb ist schon bei der Vorbereitung des Bauprojekts und auch während der Durchführung der Bauarbeiten seitens des Bauherrn eine wirksame Koordination zwischen den verschiedenen am Bau Beteiligten zu gewährleisten.
Aus den vorgenannten Gründen hat der Rat der Europaeischen Gemeinschaften am 24. Juni 1992 die Einzelrichtlinie „über die auf zeitlichbegrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz“ (92/57/EWG) -Baustellenrichtlinie- erlassen. Sie basiert auf der „Rahmenrichtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/391/EWG)
Als Veranlasser der Baumassnahmen trägt zunächst der Bauherr die Gesamtverantwortung. Im Planungsbereich hat er einen nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeigneten Entwurfsverfasser (Architekt), in einzelnen Bundesländern einen Bauleiter nach Landesbauordnung, zu bestellen; außerdem die jeweils erforderlichen Sonderfachleute (z.B. Statiker, Projektanten für Elektro-, Heizungs- Lüftungs- und Saniteerinstallationen). Mit der Bauausführung sind leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu beauftragen.
Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumassnahmen verantwortlich. Er hat die von ihm beherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäss § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (DGUV Vorschrift 1) mit den anderen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden.
Die einzeln vom Bauherrn auf seine Auftragnehmer übertragenen Verantwortungsbereiche – einschließlich deren Verpflichtung zur gegenseitigen Abstimmung – können nicht in allen Fällen die Gesamtverantwortung des Bauherrn ablösen.
Ein bedeutender Teil der Verantwortung bleibt beim Bauherrn. In § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ist die allgemein gültige, also auch bei „Nicht-VOB-Verträgen“ im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwendende Regelung enthalten, dass der Auftraggeber für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln hat.
Es handelt sich hierbei um Grundpflichten des Auftraggebers bei der Bauausführung. Daneben trifft den Bauherrn nach der ständigen zivil- und strafgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber den am Bau Beteiligten und Dritten – über die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl von geeigneten und zuverlässigen Auftragnehmern hinaus – eine allgemeine Pflicht zur Überwachung.
Nach der Baustellenrichtlinie ist der Bauherr verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator zu bestellen, wenn mehrere Unternehmen auf der Baustelle anwesend sein werden. Der Si.-Ge.-Koordinator hat die Koordination sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase des Bauwerks wahrzunehmen. Die Aufgabe kann bei komplexeren Vorhaben auch aufgeteilt (in Planungs- bzw. Ausführungsphase) und von zwei oder mehr Koordinatoren wahrgenommen werden.
Dem Bauherrn obliegt ferner die Verantwortung für die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plans vor Eröffnung der Baustelle, in dem die auf der betreffenden Baustelle anzuwendenden Bestimmungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aufgeführt sind.
Der Bauherr wird diese Aufgabe dem von ihm bestellten Koordinator übertragen. Da die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Schutzgerüste) in der Regel nicht nur von einem Auftragnehmer genutzt werden, empfiehlt es sich, die Sicherheitseinrichtungen gesondert auszuschreiben.
Durch entsprechende Hinweise und Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen der anderen Gewerke wird sichergestellt, dass die Sicherheitseinrichtungen nicht mehrmals einkalkuliert werden.
Dies dient nicht nur der Kostentransparenz, sondern auch der Kostenersparnis. Aus diesen Gründen ist es immer dann erforderlich, Sicherheitseinrichtungen gesondert auszuschreiben, wenn diese kostenmäßig ins Gewicht fallen.
Dieser Grundsatz hat auch in Abschnitt 0.4 DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ VOB Teil C seinen Niederschlag gefunden.
Die Aufgaben des SiGe-Koordinators beginnen in der Planungsphase und reichen bis in die Ausführungsphase.
Dazu sind folgende Hauptleistungen des SiGe-Koordinators zu benennen:
Planungsphase
Ausführungsphase
Der Bauherr darf nur geeignete SiGe-Koordinatoren beauftragen. Unternehmen, die mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt sind, sollen nicht mit der Wahrnehmung der Koordination betraut werden. Anders verhält es sich bei Total- bzw. Generalunternehmern: sie können wahlweise die Koordination sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase übernehmen, wenn Ihnen der Bauherr diese Aufgabe anbietet.
Seit 1997 sind wir Ihr professioneller Ansprechpartner für Arbeitsschutz in Mecklenburg-Vorpommern.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, die gesetzlichen Anforderungen im Arbeitsschutz zu erfüllen und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.