SCHULUNGEN
Befähigung zum Bedienen von Brücken-, Portal-, Teleskop- und Schwenkkranen
Ein Kran, der von Angestellten bei der Arbeit genutzt wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Der Arbeitgeber (Unternehmer) hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden ohne sich oder andere zu gefährden und Sachschäden abzuwenden.
Kranarbeiten sind eine verantwortungsvolle Aufgabe, gerade in Anbetracht möglicher Gefahren. Deshalb ist eine sorgfältige Ausbildung von Personen, die mit dem Führen von Kranen betraut werden sollen, erforderlich. Wenn Sie effektiv und sicher als Kranführer arbeiten möchten, müssen Sie deshalb alle Maßnahmen kennen, die Ihre Gesundheit, Ihr Leben und das der Unbeteiligter beim Betrieb einer Krananlage schützen.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre (Ausnahme Berufsausbildung)
- körperliche und geistige Eignung
Grundlagen
- DGUV V 1 und 52
- DGUV G 309-003
- DGUV R 100-500 Kapitel 2.8
- ArbSchG
- BetrSichV
- TRBS 2111 Teil 1
Inhalt
- Verkehrssicherungspflicht
- Aufgaben und Pflichten des Kranführers
- Krantechnik und sicherer Kranbetrieb
- Aufgaben und Funktionsweise
- Wartung und Pflege
- Betriebssicherheitsprüfung
- Unfallschwerpunkte
- Anschlagmittel und Lastenaufnahmemittel
- Seile, Ketten, Hubbänder usw.
- Bestimmungen für das sichere Anschlagen
- Zusammenwirkung von Hebezeugen, Anschlagmitteln und Lasten
- Praktische Ausbildung
- Verhaltensregeln, Unterweisung
- Sicheres Anschlagen und Transport von Lasten
- Theoretische und praktische Prüfung