ARBEITSSCHUTZ & ARBEITSSICHERHEIT
Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Arbeitsschutz
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Seit 2010 schreibt die ArbStättV vor, das Gefährdungsbeurteilungen ausschließlich von fachkundigen Personen erstellt bzw. fortgeführt werden dürfen.
Verfügt der Unternehmer nicht über die nötige Fachkunde ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters, wie uns, die sichere und zugleich kosteneffizentere Alternative für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung, gegenüber einer internen Lösung.
Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist in jedem Unternehmen verpflichtend. Seit 2018 gilt das auch für die Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz.
Zusätzlich können Gefährdungsbeurteilungen nach:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Lastenhandhabungsverordnung (LastHandhabV)
- Arbeitszeitengesetz (ArbZG)
- Unfallverhüttungsvorschriften (DGUV V 1)
verpflichtend sein.
Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in Ihrem Unternehmen unter Arbeitssicherheitsgesichtspunkzen zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlage des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes; sie müssen durchgeführt und dokumentiert werden.
Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Hier wird die Gefährdung von Personen beurteilt, die der gleichen Tätigkeit nachgehen.
Meist sind dies Beruftsgruppen, die keinen fest zugewiesenen Arbeitsplatz haben oder in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig werden, in dem sie gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind.
Beispiele: Servicetechniker, Elektroinstallateure, Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer, Reinigungspersonal
Mögliche Gefährdungsursachen
Mechanische Gefährdungen: stolpern, getroffen werden, unkontrollierte bewegte Teile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, Absturz …
Elektrische Gefährdungen: Stromschlag, gefährliche Körperströme, elektrostatische Aufladungen
Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen: Lärm, Ultraschall, Ganzkörpervibrationen, Hand-Arm-Vibrationen, Optische Strahlungen, Unter- oder Überdruck …
Chemische Gefährdungen: Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit), Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschließlich Rauche), Verschlucken von Gefahrstoffen, Physikalisch-chemische Gefährdungen – zum Beispiel Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen …
Brand- und/oder Explosionsgefährdungen: Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase; Explosionsfähige Atmosphäre, Exposivstoffe …
Biologische Gefährdungen: Infektionsgefährdung durch panthogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Pilze), Sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen …
Thermische Gefährdungen: Heiße oder Kalte Medien/Oberflächen
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen: Klima (z.B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung), Beleuchtung, Licht, Ersticken (z.B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre, Ertrinken), Unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz …
Physische Belastungen/Arbeitsschwere: Schwere dynamische Arbeit (z.B. Heben und Tragen), Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit
Psychische Faktoren: Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z.B. Überforderung, Unterforderung), Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z.B. hoher Zeitdruck, häufige Nachtarbeit) …
Sonstige Gefährdungen: durch Menschen (z.B. Überfall), durch Tiere (z.B. gebissen werden) …
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Jeder Unternehmer ist verpflichtet für sein Unternehmen eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorzulegen. Besonders komplex sind die Vorgaben, die in der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe zu berücksichtigen sind.
Wir können den Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wirksam unterstützen.
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe entspricht, wie auch die Erstellung einer kompletten Gefährdungsbeurteilung, der Abarbeitung eines umfassenden Aufgabenkatalogs. Typischerweise werden während dieses Prozesses Fragen aufgeworfen, wie etwa:
- Was ist wie zu ermitteln?
- Wo gibt es Hinweise zu geeigneten Schutzmaßnahmen?
- Wie kann die Wirksamkeit einer Maßnahme festgestellt werden?
- Was ist wie zu dokumentieren?
Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400)“ ermöglicht eine vereinfachte Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, wenn Informationen zu „vorgegebenen Maßnahmen“ vorliegen.
Gefahrstoffe sind z.B.:
- Actylen
- Desinfektionsmittel
- Frostschutzmittel
- Scheibenklar Plus
- Zement
- Dieselkraftstoff
- Benzin
- Propan
- Kabelreiniger Rivolta
- Brennspiritus
- Stickstoff
- Gülle/Flüssigmist
- Blei
- Wasserstoffperoxid